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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.10.2000 - D 17 S 13/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrer sexueller Missbrauch von Kindern. Aberkennung des Ruhegehalts. Milderung. Eigentumsgarantie. Dienstvergehens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Lehrer, der sich zu Zeiten seines aktiven Dienstes außerdienstlich des wiederholten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hat.

2. Von einer Aberkennung des Ruhegehalts ist in einem solchen Fall nicht wegen behaupteter sozialversicherungsrechtlicher Einbußen abzusehen.

3. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK.

 

Normenkette

LDO § 12 Abs. 2; EMRK Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Urteil vom 03.05.2000; Aktenzeichen D 10 K 5/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 2 BvR 2138/00)

 

Tenor

Die Berufung des Ruhestandsbeamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen – Disziplinarkammer – vom 03. Mai 2000 – D 10 K 5/99 – wird zurückgewiesen.

Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

1. Der am 21.10.1939 geborene Ruhestandsbeamte schloss seine schulische Ausbildung am Gymnasium in Ehingen-Donau im März 1957 mit der „Mittleren Reife” ab. Im April 1960 bestand er die landwirtschaftliche Gehilfenprüfung mit dem Gesamtergebnis „sehr gut”. Nach dem Besuch der höheren Landbauschule in Nürtingen legte er im Juli 1963 die Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut” ab. Von September 1963 bis März 1964 war er als Landwirtschaftsberater beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern tätig. Im März 1966 bestand er die Prüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen mit der Gesamtnote „gut”. Mit Wirkung vom 18.4.1966 wurde er unter Beruf...

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