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VG Sigmaringen Urteil vom 03.05.2000 - D 10 K 5/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstvergehen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 2 BvR 2138/00)

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.10.2000; Aktenzeichen D 17 S 13/00)

 

Tenor

Dem Beamten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der am xx.xx.1939 geborene Beamte besuchte vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx das Gymnasium in xxxxxxx/xxxxx, das er mit dem Schulabschluss „Mittlere Reife“ verließ. Am xx.xx.1960 legte er die landwirtschaftliche Gehilfenprüfung ab mit dem Gesamtergebnis „sehr gut”. Vom 26.03.1962 bis 27.07.1963 besuchte der Beamte die höhere Landbauschule in xxxxxxxxx, die er mit der Staatsprüfung (Gesamtnote „gut”) abschloss. Vom 16.09.1963 bis 31.03.1964 war der Beamte als Landwirtschaftsberater beim Regierungspräsidium xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx beschäftigt. Schließlich begann er eine Lehramtsausbildung und legte am xx.xx.1966 die Prüfung für das Lehramt an Landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen mit Erfolg ab (Gesamtzeugnis: „gut”). Das Oberschulamt ernannte den Beamten mit Wirkung vom xx.xx.1966 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt an Landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen und teilte ihn der landwirtschaftlichen Berufsschule in xxxxxxxxxxxxxxxx zur praktisch-pädagogischen Ausbildung zu. Mit Wirkung vom 03.04.1967 wurde der Beamte unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landwirtschaftsoberlehrer z.A. ernannt und zur Erteilung eines vollen Lehrauftrags von 28 Wochenstunden der Landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachgruppe Landbau, xxxxxxxxxx, zugewiesen. Am 14.10.1969 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und der Beamte wurde zum Landwirtschaftsoberlehrer ernannt. Mit Wirk...

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