Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Unterrichtung des Personalrats über Arbeitsmarktzulagen. Unterrichtung über Zulagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung von Dienststelle und Personalvertretung, darüber zu wachen, daß die Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 67 Abs. 1 LPVG), ist keine Aufgabe im Sinne des § 68 Abs. 2 LPVG, zu deren Durchführung die Personalvertretung nach dieser Vorschrift rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist (wie BverwG, B.v. 27.7.1983, ZBR 1984, 79).
2. Der Gleichheitssatz ist kein zugunsten der Beschäftigten geltendes Gesetz im Sinne der Aufgabenbeschreibung in § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG.
Normenkette
LPVG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 01.02.1983; Aktenzeichen L-PVG 9/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 1983 – L-PVG 9/81 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der antragstellende Gesamtpersonalrat ist am Sitz der … in … gebildet. Bei der Bank bestehen daneben in der Hauptstelle … und in der Niederlassung in … Dienststellenpersonalräte. Der Antragsteller möchte über Zulagen unterrichtet werden, die verschiedenen Beschäftigten der Bank gewährt werden.
Bei der … werden die Angestellten bei ihrer Einstellung gemäß dem Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken „nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert”. Die Höhe der Vergütung richtet sich flach dem jeweiligen Gehaltstarifvertrag. Neben der hieraus sich ergebenden Vergütung werden einzelnen Angestellten Leistungs- und Funktionszulagen gewährt. Die Gewährung von Leistungszulagen beruht auf Richtlinien des Bankvorstandes, die mit Zustimmu...