Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschuldigung und Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,– festgesetzt (§ 13 Abs.1 Satz 2 GKG).
Tatbestand
Die Beklagte erließ in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsrichterin am 26. März 1998 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen die Klägerin und deren Ehemann. In den Gründen dieses Beschlusses wird die Klägerin als formelle Geschäftsführerin der Fa. R* GmbH mit Firmensitz in Lindenberg bezeichnet.
Am 2. Juli 1998 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, innerhalb einer Woche die ehrenrührige Erklärung, die Klägerin sei formelle Geschäftsführerin gewesen, zurückzunehmen; widrigenfalls werde Strafanzeige wegen Beleidigung erhoben.
Am 7. August 1998 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Amtsgericht Augsburg und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, sich für die Behauptung, die Klägerin sei formelle Geschäftsführerin der Fa. R* GmbH gewesen, bei der Klägerin zu entschuldigen und bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,– DM es zu unterlassen, diese Behauptung zu wiederholen, auch in bezug auf die Fa. H* GmbH.
Die Klägerin sei durch die Behauptung, nur formelle Geschäftsführerin gewesen zu sein, auf das schwerste in ihrer Ehre verletzt worden. Sie habe nämlich mit voller Energie das Amt der Geschäftsführerin ausgeübt. Durch die Behauptung werde ihre Arbeit in einer Art und Weise in den Schmutz gezogen, die durch nichts gerechtfertigt sei, schon gar nicht durch das Bestreben, einen Durchsuchungsbefehl zu rechtfertigen. Das ...