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BVerfG Beschluss vom 01.12.1999 - 1 BvR 1559/99

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Beteiligte

der Frau S…

Rechtsanwalt Bernd Schönenberger

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen Au 2 K 99.178)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird ungeachtet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, unzulässig. Der Rügevortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr Vorbringen ist ohne jede verfassungsrechtliche Substanz und erschöpft sich in einer breiten Darlegung des Sachverhalts sowie der schlichten Behauptung von Grundrechtsverletzungen.

II.

Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 ≪1274≫). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich auch nur ansatzweise mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543468

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