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Thüringer OLG Urteil vom 28.04.1998 - 3 U 580/97

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Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 27.03.1997; Aktenzeichen 3 HO 365/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.03.1997, Az. 3 HO 365 / 96 hinsichtlich des Zeitpunkts der Verzinsung dahingehend abgeändert, daß 4 % Zinsen bereits seit 21.10.1995 zu zahlen sind.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 17.270,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Mietzins für die Vermietung einer Betonbrecheranlage sowie Gerichts- und Anwaltskosten aus einem Rechtsstreit mit einer Firma … geltend, von der die Klägerin ihrerseits die Betonbrecheranlage angemietet hatte.

Die Beklagten haben sich mit Vertrag vom 9.5.1994 unter dem Namen … zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen.

Die Beklagten haben unter § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 9.5.1994 vereinbart: „Die Haftung der Gesellschaft nach außen ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt”.

Unter § 2, 2 heißt es:

„Die Gesellschafter erbringen an die Gesellschaft bis 31.5.94 folgende Einlagen

a)

die Gesellschafter …

6.250,00 DM

b)

die Gesellschafter …

3.750,00 DM

c)

die Gesellschafterin …

2.500,00 DM.”

Unter § 7 Abs. 1 wird aufgeführt:

„Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter je einzeln.

Die Geschäftsführer müssen bei allen Gesch...

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