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Thüringer OLG Urteil vom 10.04.2008 - 1 U 665/06

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 8 O 1604/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen VI ZR 107/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Erfurt vom 3.7.2006 - 8 O 1604/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Produzentin aufgrund eines Unfallereignisses vom 24.4.2003, bei welchem es zu einer Fehlauslösung der Seitenairbags (Thorax- und Kopf-Airbag) auf der Fahrerseite des von ihm gefahrenen Pkw der Marke BMW, Modell 330 D, Limousine, Erstzulassung 10.3.2000, gekommen ist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage i.H.v. mindestens 100.000 EUR nebst Verzugszinsen sowie eine Schmerzensgeldrente ab Rechtshängigkeit i.H.v. monatlich mindestens 1.500 EUR sowie ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden, hilfsweise die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 200.000 EUR nebst Verzugszinsen.

Der Unfallhergang sowie Unfallursachen und Unfallfolgen sind im Einzelnen streitig.

In einem vom Kläger beantragten selbständigen Beweisverfahren gleichen Rubrums (9 OH 7/04, LG Erfurt) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R mit Gutachten vom 27.5.2004 festgestellt, dass es durch harte Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs zu einer Auslösung der Airbags trotz "unkritischer" Geschwindigkeitsänderung (F...

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