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Thüringer OLG Beschluss vom 27.09.2004 - 1 Ss 112/04

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Verfahrensgang

AG Ilmenau (Entscheidung vom 08.01.2004; Aktenzeichen 310 Js 21059/03 - 1 OWi)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Ilmenau vom 08.01.2004 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ilmenau zurückverwiesen

 

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 06.08.2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in 3 Fällen, begangen am 20.06.2003, eine Geldbuße in Höhe von 270,00 EUR fest. Gegen diesen ihm am 08.08.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 12.08.2003 Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 08.01.2004 verurteilte das Amtsgericht Ilmenau den anwesenden Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in 3 Fällen um 21 bis 25 km/h, 15 bis 20 km/h und 15 bis 20 km/h zu einer Geldbuße von 130,00 EUR. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 09.01.2004 Rechtsbeschwerde ein, und beantragte damit der Sache nach zugleich die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 30.01.2004 zugestellt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte am 26.02.2004. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Mit Beschluss vom 27.9.2004 hat der Senat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

II.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen (vorläufigen) Erfolg.

Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge greift durch.

Die Rüge, das Amtsgericht habe die Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers au...

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