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Thüringer OLG Beschluss vom 14.06.2011 - 6 W 47/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktiengesellschaft mit weniger als fünf Arbeitnehmern: Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist im Wege der teleologischen Reduktion nach Sinn und Zweck des Gesetzes dahin auszulegen, dass Aktiengesellschaften mit weniger als fünf Arbeitnehmern nicht erfasst werden.

 

Normenkette

AktG § 96 Abs. 1; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen 2 HKO 85/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen II ZB 14/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschl. des LGs Gera vom 18.11.2010, Az. 2 HKO 85/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin das Drittelbeteiligungsgesetz nicht gilt.

Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin (die Antragsgegnerin im Folgenden: DEWB AG).

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss.

Das LG Gera hat durch Beschl. v. 18.11.2010 festgestellt, dass sich der AR der DEWB AG nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zusammensetzt.

Der Bf. hat gegen diesen am 03.12.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschl. mit einem beim LG Gera am 21.12.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Er vertritt die von der DEWB AG in erster Instanz vertretene Ansicht, das Drittelbeteiligungsgesetz sei erst ab drei bzw. fünf Arbeitnehmern anwendbar und gelte daher nicht f...

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