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Thüringer OLG Beschluss vom 10.02.2000 - 1 Ws 39/00

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Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Entscheidung vom 09.11.1999; Aktenzeichen 10 Js 43390/97-3 KLs jug)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.1999 vom Landgericht Mühlhausen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses rechtskräftig geworden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81 g StPO angeordnet.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten, die nicht näher ausgeführt ist, ist zulässig, aber unbegründet.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlußerlasses schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hinreichend verdächtig war, hängt die Zulässigkeit der Anordnung der beschlossenen Maßnahmen davon ab, ob Grund zu der Annahme besteht, daß gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen einer der in § 81 g StPO genannten Straftaten zu führen sind.

Diese Frage hat das Landgericht zu Recht bejaht, wobei der Senat die Begründung im angefochtenen Beschluß sich zu eigen macht.

Bereits die Häufung der begangenen Sexualstraftaten berechtigt zu den getroffenen Maßnahmen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Dabei übersieht der Senat keineswegs, daß eine Reihe von Gerichten die Ansicht vertreten, daß bei Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, der bekanntlich eine günstige Zukunftsprognose zug...

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