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Thüringer OLG Beschluss vom 08.01.2010 - 1 Ss 349/09

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Verfahrensgang

AG Stadtroda (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen 598 Js 21262/09 - 4 OWi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 07.10.2009 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Stadtroda zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerde war wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (dazu unten II) zuzulassen (§ 80 Abs.1 Nr. 2 OWiG).

II. Die damit statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2009 hierzu ausgeführt:

"Mit Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei -Zentrale Bußgeldstelle- vom 08.05.09 wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 120,- EUR festgesetzt. Dagegen legte die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein.

Mit Beschluss vom 10.08.09 bestimmte das Amtsgericht Stadtroda Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.10.09. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 14.08.09 beantragte die Betroffene sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Gleichzeitig wurde die Täterschaft der Betroffenen zugestanden und erklärt in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zu machen.

Mit Verfügung vom 17.08.09 entband das Amtsgericht Stadtroda die Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin.

In der Hauptverhandlung am 07.10.09, an der weder die Betroffene noch ihr Verteidiger teilnahmen, wurde gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auß...

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