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Thüringer OLG Beschluss vom 05.02.2003 - 1 Ss 287/02

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Verfahrensgang

AG Gera (Entscheidung vom 26.08.2002; Aktenzeichen 250 Js 12253/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Durch Bescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle - vom 28.01.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Gegen diesen am 30.01.2002 zugestellten Bescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 06.02.2002 Einspruch ein.

Das sodann mit der Sache befasste Amtsgericht Gera bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.06.2002. Weil das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.06.2002 einen Terminsverlegungsantrag des Betroffenen zurückwies, lehnte der Betroffene den zuständigen Amtsrichter Richter am Amtsgericht S. mit einem am 14.06.2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Daraufhin hob das Amtsgericht am 14.06.2002 den Termin vom 17.06.2002 auf und bestimmte neuen Termin auf den 01.07.2002. Durch Beschluss vom 19.06.2002 wurde der Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 26.06.2002 hob das Amtsgericht den Termin vom 01.07.2002 auf und bestimmte neuen Termin auf den 26.08.2002, 7.45 Uhr. Die Ladung zu diesem Termin ging dem Betroffenen am 09.07.2002 und seinem Verteidiger am 11.07.2002 zu.

Im Termin am 26.08.2002 erschienen der Betroffene persönlich und sein Verteidiger, Rechtsanwalt S. Um 7.50 Uhr wurde die Sitzung zum Zwecke der Vorbereitung der Entscheidung über einen von dem Verteidiger des Betroffenen in dem Termin gestellten Beweisantrag bis 10.45 Uhr unterbrochen. Bei Fortsetzung des Termins um 10.45 Uhr ...

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