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Thüringer OLG Beschluss vom 03.09.2008 - 1 UF 172/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vaterschaftsanfechtung: Hemmung der Anfechtungsfrist bei widerrechtlicher Drohung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Fristablauf (Anfechtungsfrist der Vaterschaft) ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert ist.

2. Eine Drohung ist die Erregung von Furcht durch ein künftiges Übel, auf das der Drohende Einfluss nehmen zu können behauptet.

3. Das AG hat die Hemmung der Frist des § 1600b Abs. 6 BGB im Wege des "Anbeweises" aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Umstände und ihrer Parteivernehmung zu Recht bejaht.

 

Normenkette

BGB § 1600b Abs. 1, 6 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Gera (Aktenzeichen 3 F 335/07)

 

Tenor

Dem Beklagten wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die am 13.5.1983 geborene Mutter des Kindes S. geboren am 22.2.2001. Der Beklagte, der kurzzeitig mit der Klägerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat mit Zustimmung der Klägerin die Vaterschaft für das Kind S. am 1.3.2001 anerkannt. Die Klägerin hat ihre Zustimmung am 16.3.2001 und das Landratsamt Augsburg für das Kind am 28.3.2001 erklärt

Mit gerichtlichem Vergleich vom 26.5.2004 vor dem FamG Gera, Az. 1 F 503/03, haben sich die Parteien auf ein gemeinsames Sorgerecht für das am 22.2.2001 geborene Kind S. und auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Beklagten geeinigt. Seit dem 26.5.2004 lebt das Kind bei dem Beklagten in W..

Das am 22.2.2001 geborene Kind S. stammt nicht von dem Beklagten, sondern von dem Stiefvater der Klägerin, K. E., ab. In einem bei der Staatsanwaltschaft Augsburg anhängigen Verfahren gegen K. E. wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs und der Nötigung zum Geschlechtsverkehr zum Nach...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1600b Anfechtungsfristen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1600b Anfechtungsfristen

  (1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung Sinne ...

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