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Thüringer OLG Beschluss vom 01.04.2009 - 2 WF 85/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Verwirkung rückständigen Unterhalts wegen langjähriger Nichtvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

 

Leitsatz (amtlich)

Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden, sonst droht Verwirkung.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1603; ZPO § 769

 

Verfahrensgang

AG Sondershausen (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen 2 F 475/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.2.2009 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sondershausen vom 14.1.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des AG Artern vom 28.3.2002 - 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.9.2006 geltend gemacht werden.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Vater der am ... geborenen Beklagten zu 1. und der am ... geborenen Beklagten zu 2. Diese erwirkten unter dem 28.3.2002 bei dem AG Artern (Az.: 5 F 232/01) gegen ihn ein Teilanerkenntnisurteil auf laufenden und rückständigen Kindesunterhalt. Zahlungen hierauf leistete der Kläger nicht.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1.10.2007 forderten die Beklagten den Kläger erstmals auf, die Unterhaltsrückstände zu begleichen.

Beide Beklagten sind der Auffassung, sie könnten nach wie vor wegen Rückständen vor dem 1.10.2007 auch für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 23.12.2007 aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vollstrecken.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für seine Vollstreckungsgegenklage, mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil, soweit sie die Zeit vor dem 1.3.2007 betrifft, geltend macht...

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