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Thüringer LSG Urteil vom 26.09.2002 - L 5 BL 356/00

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Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 7 BL 250/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die pauschale Anrechnung des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf das von dem Beklagten gezahlte Blindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz.

Der 1979 geborene Kläger ist geistig behindert und seit Geburt blind, leidet an einer Epilepsie mit einer durchschnittlichen Frequenz von 8 bis 12 Anfällen pro Monat und ist spastisch gelähmt. Er kann sich nicht artikulieren. Seit dem 1. Januar 1992 bezieht er Landesblindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz (ThürBliGG) vom 21. Juli 1992 (Bescheid vom 30. März 1993). Nachfolgend wurde diese Leistung dynamisiert. Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 bewilligte der Beklagte ab 1. Juli 1997 Landesblindengeld in Höhe von 797,25 DM. Seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres betrug der (ungekürzte) Auszahlungsbetrag bis August 1998 1.063,00 DM. Einen Bescheid hat der Beklagte über diesen Betrag nicht erlassen. Darüber hinaus bezog der Kläger seit 1. April 1995 Pflegegeld auf der Grundlage der Pflegestufe III nach dem SGB XI in Höhe von 1.300,00 DM von der AOK Thüringen.

Mit Bescheid vom 27. August 1998 kürzte der Beklagte die seit dem 18. Lebensjahr des Klägers gezahlte Blindengeldleistung in Höhe von 1.063,00 DM ab dem 1. Oktober 1998 auf 863,00 DM. Als Rechtsgrundlage nannte er § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Er bezog sich bei der Frage einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 des ThürBliGG in der Fassung vom 25....

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