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Thüringer LSG Urteil vom 20.03.2003 - L 5 VJ 624/01

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Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 28.08.2001; Aktenzeichen S 7 VJ 1346/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom28. August 2001 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin ein therapieresistentes epileptisches Anfallsleiden mit erheblicher geistiger sowie motorischer Behinderung als Impfschaden anzuerkennen und ihr auf Grund dessen ab 1. Januar 1991 eine Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 100 v.H. zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines therapieresistenten epileptischen Anfallsleidens, erhebliche geistige Behinderung und leichte motorische Behinderungen als Folgen einer Polioschutzimpfung und die Zahlung einer Beschädigtenversorgung.

Die am 9. November 1976 geborene Klägerin wurde am 12. November 1976 gegen Tuberkulose (BCG) geimpft. Am 17. Januar 1977 erfolgte eine Polioimpfung mit Polio-Typ I-Viren. Eine weitere Impfung erfolgte am 14. Februar 1977 gegen Polio mit Typ III-Viren. Etwa drei Tage nach der zweiten Polioimpfung am 17. Februar 1977 beobachtete die Mutter der Klägerin abends nach dem Baden der Klägerin ein „Zucken des linken Armes” und ein „eigenartiges abwesendes Lächeln”. Daraufhin konsultierte sie am 18. Februar 1977 den Kinderarzt Dr. H., der keine weiteren medizinischen Maßnahmen veranlasste. Im Verlauf der nächsten vier Wochen beobachtete die Mutter der Klägerin weitere Zuckungen am Arm. Die Klägerin wurde am 14. März 1977 gegen Polioviren-Typ-II geimpft. Darüber hinaus erfolgte eine Dreifachimpfung gegen Diphterie-Pertussis-Tetanus...

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