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Thüringer LSG Beschluss vom 25.09.2019 - L 5 SB 746/17 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verschuldenskosten nach § 192 Abs 4 SGG. unterlassene Ermittlungen. Zurechnung von Versäumnissen der Widerspruchsbehörde. Ermessensentscheidung. Prüfungsumfang. Prüfung nur bzgl des Verwaltungsverfahrens. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. regelmäßige Auferlegung der verursachten Kosten. Ausnahmefall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage der unterlassenen Ermittlungen (§ 192 Abs 4 SGG) muss sich die beklagte Behörde Versäumnisse der Widerspruchsbehörde zurechnen lassen.

2. Die Entscheidung nach § 192 Abs 4 SGG ist im Beschwerdeverfahren nicht nur auf Ermessensfehler, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Der Gegenstand der Entscheidung fällt in entsprechender Anwendung von § 157 SGG in vollem Umfang beim Beschwerdegericht an.

3. Weil § 192 Abs 4 SGG an im Verwaltungsverfahren unterlassene Ermittlungen anknüpft, darf die Frage weiterer behördlicher Untersuchungen im Gerichtsverfahren nicht in die Ermessensentscheidung einfließen. Gleiches gilt für das prozessuale Verhalten im Hinblick auf eine mögliche unstreitige Erledigung des Gerichtsverfahrens. Denn § 192 Abs 4 SGG soll nicht zur Förderung dieses Zieles dienen, sondern die Behörden zu sorgfältigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren anhalten.

4. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 192 Abs 4 SGG vor, stellt es regelmäßig eine fehlerfreie Ermessensentscheidung dar, die verursachten Kosten der Behörde aufzuerlegen. Etwas anderes kann sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls ergeben, zB wenn erforderliche Befunde vom behandelnden Arzt unberechtigt nicht vorgelegt werden.

 

Normenkette

SGG § 192 Abs. 4 S. 1, § 54 Abs. 2 S. 2, § 131 Abs. 2-3, §§ 157, 183, 197a Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 1-2, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB IX § 229; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2...

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