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Thüringer LSG Beschluss vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde. Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Meldepflicht. Rechtswidrigkeit von Meldeaufforderungen. Begründetheit der Beschwerde. hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Anwendbarkeit des § 59 SGB 2 iVm § 309 SGB 3 nicht nur auf Arbeitslose

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn sich der Leistungsberechtigte gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II iVm § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wendet, handelt es sich nicht um eine Klage, die iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (entgegen LSG Essen vom 29.1.2015 - L 7 AS 1306/14). Die Bedeutung der Meldeaufforderung erschöpft sich nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion.

2. § 59 SGB II iVm § 309 Abs 2 SGB III setzt nicht voraus, dass der Hilfebedürftige tatsächlich keinerlei Erwerbstätigkeit nachgeht, mithin arbeitslos ist.

 

Normenkette

SGB II §§ 59, 7; SGB III § 309 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 3, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; SGB X § 31; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Februar 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung.

Die 1967 geborene Klägerin, ihr 1957 geborener Ehemann und die 1998 geborene Tochter beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge...

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