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Thüringer LAG Urteil vom 27.05.2004 - 3 Sa 498/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch nach Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992 besteht ein Abfindungsanspruch nicht im Fall eines kollektiven Widerspruchs gegen einen „Betriebsübergang” und nachfolgender Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Dann ist die Kündigung i.S.v. § 4 Abs. 5a des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund, nämlich der Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes erfolgt.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 6 (5) Ca 1285/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 6 AZR 361/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.09.2003 (6 (5) Ca 1285/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage den beklagten Landkreis auf Zahlung einer Abfindung gemäß Tarifvertrag zur sozialen Absicherung in Anspruch.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegt die Privatisierung des Reinigungsdienstes des beklagten Landkreises. Nach einem zustimmenden Beschluss des Kreistages vom 23.01.2002 entschied der beklagte Landkreis, die Reinigungsaufgaben mit Wirkung ab 01.08.2002 der Firma „N. GmbH” zu übertragen. Betroffen hiervon waren 116 Reinigungskräfte. Der beklagte Landkreis ging – wie offenbar auch die N. GmbH – davon aus, dass es sich um einen Betriebsübergang handele, der sich mit der Übernahme der Reinigung durch die Fa. N. am 01.08.2002 realisieren werde. Der Beklagte hatte vor dem 01.08.2002 einen Nachteilsausgleich für die von der Privatisierung betroffenen Reinigungskräfte beschlossen, nach welchem den künftig bei der N. GmbH beschäftig...

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