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Thüringer LAG Urteil vom 06.09.2022 - 1 Sa 427/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Annahmeverzugsentgelts. Keine Anrechnung von Entgeltforderungen auf eine Kommanditistenbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bruttovergütung, die gem. § 615 Satz 1 BGB im Falle des Annahmeverzugs nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen ist, umfasst den Verdienst, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Der Anspruch umfasst daher alle Leistungen mit Entgeltcharakter, neben dem Grundgehalt somit auch Provisionen, Umsatzprämien, Urlaubsgeld und Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Auf eine Kommanditistenbeteiligung können nur Einkünfte angerechnet werden, die nicht aus der Verwertung der Arbeitskraft resultieren.

 

Normenkette

BGB §§ 241-242, 612 Abs. 1, § 615 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Entscheidung vom 19.11.2020; Aktenzeichen 5 Ca 264/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2024; Aktenzeichen 5 AZR 331/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 19.11.2020 - 5 Ca 264/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu Ziffer 2 und zu Ziffer 3 für die Monate Mai bis September 2014 zu zahlenden Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht "netto" geschuldet und dass Zinsen auf die Urlaubsabgeltung (Tenor zu Ziffer 5) erst ab 24.08.2016 zu zahlen sind.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen mit Ausnahme der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Tenor zu Ziffer 5).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zahlung von Annahmeverzug für den Zeitraum Mai bis September 2014 sowie um Urlaubsabgeltungsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten ab 01.01.1999 z...

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