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Thüringer LAG Urteil vom 05.09.2013 - 6 Sa 361/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Disposition über das Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin im Wege von Feststellungsklagen zur Weitergeltung der Tarifdynamik

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Unterrichtung erfolgen kann, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden kann.

2. Das Zeitmoment der Verwirkung gemäß § 242 BGB ist auf jeden Fall erfüllt, wenn zwischen fehlerhafter Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 und Widerspruch des Arbeitnehmers gemäß § 613a Abs. 6 BGB ein Zeitraum von vier Jahren und fast drei Monaten vergangen ist.

3. Das Umstandsmoment kann dadurch verwirklicht werden, dass sich der Arbeitnehmer beim Streit über die Weitergeltung der Tarifdynamik ausschließlich an die Betriebserwerberin wendet und dabei weder dieser noch der Betriebsveräußerin gegenüber auch nur andeutet, dass im Wege des noch möglichen Widerspruchs die frühere Arbeitgeberin Gegnerin seiner Ansprüche auf Tariferhöhungen werden könnte.

4. Legt der Arbeitnehmer dar, dass er auch die frühere Arbeitgeberin auf Anwendung der Tarifverträge in Anspruch genommen hat, ist dieser Einwand unerheblich, wenn diese Inanspruchnahme zeitgleich mit dem Widerspruch und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Verwirkung des Widerspruchsrechts bereits eingetreten war.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 5, 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Entscheidung vom 18.09.2012; Aktenzeichen 2 Ca 216/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen 8 AZR 943/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagte...

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