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SG Potsdam Urteil vom 20.11.2003 - S 7 KR 177/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit einer GmbH-Geschäftsführerin

 

Orientierungssatz

1. Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die als Niederlassungsleiterin einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie eine sogenannte Sperrminorität aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile inne hat.

2. Die Beurteilung, ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen (hier: selbstständige Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer Steuerberatungs-GmbH).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen B 12 KR 31/06 R)

LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen L 24 KR 6/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 01.04.1992 der Versicherungspflicht unterliegt.

Die Klägerin ist ... 19... geboren. Am 28.12.1994 beantragte sie bei der Beigeladenen zu 1. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Daraufhin wurde eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Klägerin als Gesellschafter/Geschäftsführer der X. und Partner GmbH für die Zeit ab 01.04.1992 geprüft. Sie gab an, dass sie 15 % der Gesellschaftsanteile habe, Geschäftsführerin sei, keinem Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit unterliege und ihre Tätigkeit frei gestalten könne. Am 10.05.1995 ging der Fragebogen bei der Beklagten ein. Hier gab sie an, dass es sich um eine atypisch stille Gesellschaft handele. Sie sei von dem Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB befreit. Sie verfüge über eine Sperrminorität von 91 %. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege vor, im Rahmen dessen sei sie zur Mitarbeit verpflichtet. Normal sei eine 40 Stunden Woche. Sie sei als Leiterin der Niederlassung P...

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