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SG Nordhausen Urteil vom 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Kosten für Heizmaterial. Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch Brennstofflieferung. keine Verteilung der Kosten auf 12 Monate. kein Pflicht zur Bildung von Ansparungen

 

Orientierungssatz

Die Kosten der Heizölbeschaffung für die selbst genutzte Eigentumswohnung sind auch dann im Fälligkeitsmonat als aktueller Heizkostenbedarf gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn in anderen Monaten durch bedarfsdeckendes Einkommen keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden. Im SGB 2 besteht keine Rechtsgrundlage dafür, in einem Zwischenschritt die Kosten der Brennstofflieferung auf einen Zeitraum von 12 Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter Maßgabe der monatlich aufgeteilten Heizmaterialkosten Hilfebedürftigkeit in dem zwölfmonatigen Verbrauchszeitraum besteht. Die Leistungsberechtigten können auch nicht auch die Bildung von Ansparungen verwiesen werden.

 

Tenor

1.

Der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) für Februar 2014 Leistungen in Höhe von 301,98 € zu bewilligen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten den Klägern zu 1/2 zu erstatten.

4.

Die Berufung wird zugelassen.

5.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2014. Im Einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kläger - welche im Übrigen ihren Bedarf aufgrund eigenen Einkommens selbst zu decken vermochten - aufgrund einer Beschaffung von Heizöl im Februar ...

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