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SG Marburg Urteil vom 22.02.2012 - S 12 KA 647/11, S 12 KA 648/11, S 12 KA 728/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

MKG-Chirurg. Anerkennung als ärztlicher Belegarzt mit gleichzeitiger Zulassung als Vertragszahnarzt. keine Befugnis zur unmittelbaren zahnärztlichen Leistungserbringung im stationären Sektor bei Fehlen einer belegzahnärztlichen Anerkennung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein MKG-Chirurg mit Anerkennung als - ärztlicher - Belegarzt, der zugleich als Zahnarzt zugelassen ist, jedoch keine belegzahnärztliche Anerkennung besitzt, ist mangels Erstreckung seines ambulanten zahnärztlichen Teilnahmestatus in den stationären Sektor zur unmittelbaren zahnärztlichen Leistungserbringung nicht befugt (Anschluss an LSG München vom 5.3.2008 - L 12 KA 5008/06 = Breith 2008, 457).

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung verschiedener Abrechnungen in mehreren Behandlungsfällen wegen der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen von Belegpatienten.

Der Kläger ist als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich Zahnarzt und Oralchirurg und zur vertragzahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In seinem Status als Vertragsarzt ist er durch die KV Hessen als Belegarzt anerkannt worden und behandelt am WC.-Krankenhaus A-Stadt Belegpatienten.

Die beklagte KZV Hessen lehnte unter Datum vom 09.05.2011 die KB-Abrechnung 04/2011 in den Fällen PA. sowie PB. ab, weil im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung keine zahnärztlichen Leistungen als Vertragsleistung über sie abgerechnet werden könnten. Sie führte ein Urteil des LSG Bayern vom 05.03.2008, Az. L 12 K...

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