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SG Lüneburg Urteil vom 03.11.2009 - S 7 AL 226/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderungsrecht. Erstattung vorläufig im Rahmen der Gleichwohlgewährung gewährten Arbeitslosengeldes. Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches im Kündigungsschutzprozess

 

Orientierungssatz

1. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III als Rechtsgrundlage zur Erstattung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachter Leistungen ist eine eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsnorm und lex specialis zu § 50 SGB X.

2. Die Entscheidung über den Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III ist eine gebundene Entscheidung, die keine Ermessensausübung erfordert. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht zu prüfen, da die Vorläufigkeit der Entscheidung die Bildung schutzwürdigen Vertrauens verhindert.

3. Mit einer Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III wandelt sich die zuvor nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig erklärte Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht in eine vorbehaltlose Bewilligung um, da Anpassungsbescheide das Schicksal der Vorläufigkeit teilen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattungsforderung vorläufig geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 549,60 Euro für die Zeit vom 28. September bis 09. Oktober 2006.

Der G. geborene Kläger war seit dem 15. März 2006 als Verkaufsleiter bei der H. beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 27. September 2006 während der Probezeit. Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum Folgetag arbeitslos.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 (Bl. 131 der Verwaltungsakte) vorläufig Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 13. Nove...

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