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SG Leipzig Urteil vom 08.09.2004 - S 8 KR 246/02

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine operative Straffung der Bauchdecke.

Der am ... 1966 geborene Kläger ist seit 01.04.2002 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nach einer schweren Bauchspeicheldrüsenerkrankung verringerte er sein Körpergewicht von 135 auf 90 bis 95 kg. Infolge massiver Gewichtsabnahme seit dem Jahr 2000 besteht eine stark faltige, nicht mehr rückbildungsfähige, Bauchdecke.

Der Kläger beantragte daraufhin am 02.07.2002 die Kostenübernahme für eine Beseitigung des Haut-Weichteil-Überschusses im Bauchbereich. Beigefügt war ein Befund des S.G. Krankenhauses (Fachbereich Plastische Chirurgie) vom 14.06.2002, wonach sich bei warmer Witterung Feuchtigkeit im Faltenbereich mit Hautreizungen bilde. Dies störe insbesondere bei sportlicher Betätigung, die zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes notwendig sei. Es werde deswegen eine Straffungsoperation im Sinne einer Dermolipektomie empfohlen.

Die Beklagte holte deswegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) von Dr. B. vom 25.07.2002 ein. Dieser diagnostizierte eine cutis laxa abdominalis bei Zustand nach massiver Gewichtsreduktion. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden keinerlei Hautentzündungen. Für die beantragte Maßnahme bestehe keine medizinische Indikation.

Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2002 den Antrag ab.

Hiergegen legte der Kläger am 12.08.2002 Widerspruch ein. Trotz regelmäßiger sportlicher Betätigung - bis zu 5-mal die Woche - habe er keine Straffung des Bauchgewebes erzielen können. Die

Entzündungen der Bauchhaut seien mit körperlichem und seelischem Unwohlsein verbunden. Die beantragte...

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