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SG Köln Urteil vom 20.09.2006 - S 10 SO 63/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Einkommenseinsatz

 

Orientierungssatz

Das einem Bezieher von Leistungen nach § 54 SGB 12 in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagessen ist als Einkommen gem § 82 SGB 12 auf die Leistungen nach §§ 41ff SGB 12 anzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen B 8/9b SO 21/06 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2006 verurteilt, das in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommene Mittagessen nur in Höhe von 36,54 Euro monatlich als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Mittagessen auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).

Der am 13.06.1966 geborene Kläger ist geistig behindert. Er lebt im eigenen Haushalt und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt (Nordeifelwerkstätten). Dort erhält er neben einem Monatseinkommen von 465 Euro an jedem Anwesenheitstag ein Mittagessen. Am 20.09.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Durch Bescheid vom 18.10.2005 wurden dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 20.09.2005 bis zum 30.06.2006 bewilligt. In der Bedarfsberechnung wurden Sachbezüge von 52,20 Euro monatlich als Einkommen angerechnet.

Durch undatiertes, bei der Beklagten am 06.01.2006 eingegangenes Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein hinsichtlich der Anrechnung des Mittagessens als Einkommen. Der Kläger legte im Wesentlichen dar, dass hins...

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BSG B 8/9b SO 21/06 R
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