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SG Köln Urteil vom 09.03.2007 - S 6 R 135/06

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auf 4.008,18 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Steuerberatungsbüro und beschäftigte jedenfalls bis zum 31.12.2004 die Beigeladenen zu 1) bis 9) als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie schloss allerdings nur mit dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 6) im Anschluss an deren Ausbildung am 15.01.2004 schriftliche "Anstellungsverträge". Im Übrigen existieren lediglich mündliche Vereinbarungen.

Bis Juli 2002 bzw. August 2002 zahlte die Klägerin ihren Mitarbeitern das jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Ab diesem Zeitpunkt stellte sie den Beigeladenen zu 1) bis 9) monatlich Tankgutscheine im Wert von ...,- bis ...,- EURO bzw. ab dem 01.01.2004 bis ...,- EURO aus. Im Gegenzug verminderte sie die diesen Arbeitnehmern zustehenden monatlichen Bruttobezüge in entsprechender Höhe. Die Tankgutscheine sollten nicht übertragbar sein und an einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden.

In dem schriftlichen "Anstellungsvertrag" zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 6) finden die Tankgutscheine allerdings keine Erwähnung. Unter "§ 3 Vergütung" heißt es vielmehr:

Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR ... (erg.: bei der Beigeladenen zu 6) ...) Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers ... "

In der Zeit vom 02.05.2005 bis 06.06.2005 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfun...

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