Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SG Köln Urteil vom 09.03.2007 - S 6 R 135/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auf 4.008,18 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Steuerberatungsbüro und beschäftigte jedenfalls bis zum 31.12.2004 die Beigeladenen zu 1) bis 9) als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie schloss allerdings nur mit dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 6) im Anschluss an deren Ausbildung am 15.01.2004 schriftliche "Anstellungsverträge". Im Übrigen existieren lediglich mündliche Vereinbarungen.

Bis Juli 2002 bzw. August 2002 zahlte die Klägerin ihren Mitarbeitern das jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Ab diesem Zeitpunkt stellte sie den Beigeladenen zu 1) bis 9) monatlich Tankgutscheine im Wert von ...,- bis ...,- EURO bzw. ab dem 01.01.2004 bis ...,- EURO aus. Im Gegenzug verminderte sie die diesen Arbeitnehmern zustehenden monatlichen Bruttobezüge in entsprechender Höhe. Die Tankgutscheine sollten nicht übertragbar sein und an einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden.

In dem schriftlichen "Anstellungsvertrag" zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 6) finden die Tankgutscheine allerdings keine Erwähnung. Unter "§ 3 Vergütung" heißt es vielmehr:

Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR ... (erg.: bei der Beigeladenen zu 6) ...) Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers ... "

In der Zeit vom 02.05.2005 bis 06.06.2005 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 durch. Mit Bescheid vom 31.08.2005 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... EUR nach. Die Nachforderung begründete sie damit, dass eine Gehaltsnachzahlung an zwei Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden sei, im Monat Januar 2004 aus der Ausbildungsvergütung für zwei Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien und auch keine Sozialversicherungsbeiträge für die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Benzingutscheine entrichtet worden seien. Die Nachforderung betrug allein aufgrund des zuletzt genannten Sachverhaltes ... EUR. Insoweit führte die Beklagte zur Begründung aus, der geldwerte Vorteil aus den gewährten Benzingutscheinen sei dem beitragspflichtigen Entgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen. Die aus der Gewährung der Benzingutscheine resultierenden geldwerten Vorteile seien nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt worden. Vielmehr sei hierfür stets das laufende Arbeitsentgelt entsprechend reduziert worden. Der Bruttolohn der Arbeitnehmer sei deshalb durch die Gewährung der Benzingutscheine im Ergebnis unverändert geblieben. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung habe zwar eine Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug, wie zum Beispiel die Umwandlung von Barlohn in Essensmarken oder Restaurant-Schecks, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werde, ausdrücklich zugelassen. Die Sozialversicherung folge dem jedoch nicht uneingeschränkt. Denn die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ließen eine Umwandlung von Barlohn in einen durch den Rabattfreibetrag begünstigten Sachbezug dann nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu, wenn Warengutscheine oder Sachzuwendungen an Stelle des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt werden. Nur wenn freiwillige Lohnzahlungen, die über den Tarif- oder Arbeitsvertrag hinausgingen, durch Warengutscheine oder Sachzuwendungen ersetzt würden, trete Beitragsfreiheit in Anwendung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ein.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Beiträge, die auf Grund der anstelle des Barentgeltes ausgegebenen Benzingutscheine nacherhoben wurden. Zur Begründung führte sie aus, diese Sachbezüge seien nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG lohnsteuerfrei, da der Wert der Gutscheine ... EUR bzw ... EUR nicht überstiegen habe. Sie habe diesbezüglich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt, welches diese Rechtsauffassung bestätigt habe. Die Beklagte verkenne, dass die Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG und des § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nicht einschlägig seien. § 8 Abs. 3 EStG behandele ausschließlich die Fälle, dass vom Unternehmer selbst hergestellte oder vertriebene Waren an den Arbeitnehmer weitergegeben werden. Da die Klägerin nicht mit Benzin handele, scheide § 8 Abs. 3 EStG als Rechtsgrundlage für die Rechtsfindung gänzlich aus. Es verbleibe daher ausschließlich bei § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Sozial-versicherung folge der steuerlichen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
FAQ Sachbezüge: Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
Gutschein
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Gewährung von Geschenk- und Tankgutscheinen an Mitarbeiter ist einiges zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die 50-EUR-Grenze und weisen Sie auf entsprechende Fallen hin. 


Beitragsrecht: Zeitpunkt der Pauschalversteuerung wichtig für das Beitragsrecht
Kalender Frist 3
Bild: AdobeStock

In der Sozialversicherung sind bestimmte Bezüge kein Arbeitsentgelt, bei denen der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzt. Sie sind infolge der Pauschalversteuerung beitragsfrei. Wichtig ist dabei jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Pauschalversteuerung erfolgt. 


Gutscheine: lohnsteuer- und arbeitsrechtliche Bedingungen: So bleiben Gutscheine für Mitarbeiter abgabenfrei
Umschlag Weihnachten Geld
Bild: Pexels / Karolina Grabowska

Wer Geschenkgutscheine einsetzt, sollte streng auf die rechtlichen Grenzen achten, innerhalb derer Sachbezüge und Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben werden können. 


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


SG Leipzig S 8 KR 223/07
SG Leipzig S 8 KR 223/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialversicherung. Tank-/Benzingutscheine als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt  Leitsatz (amtlich) Tank-/Benzingutscheine, die zusätzlich zum Lohn/Gehalt gewährt werden, unterliegen der Beitragspflicht zu den ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren