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SG Dresden Urteil vom 15.12.2004 - S 25 KR 1229/04

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2004. Der Vater der Klägerin war bei der Beklagten krankenversichert und ist am ...06.2004 verstorben. Für diesen beantragte die Klägerin am 15.07.2004 bei der Beklagten die Zah-lung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR. Diese lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 16.07.2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisie-rung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei. Dagegen legte die Klägerin mit Datum vom 17.08.2004 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2004 abschlä-gig beschieden wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte die Klägerin mit Datum vom 05.10.2004, Eingang bei Gericht am 07.10.2004. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihr Sterbegeld zustehen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Sterbegeld nicht ab dem 01.01.2004 abgeschafft worden, weil die Nor-men, die die alten Regelungen ersetzen, erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16.07.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 08.09.2004 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihr für ihren verstorbenen Vater, Herrn B, Sterbegeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2004 den kompletten Siebten Ab-schnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) neu ge-fasst habe und damit für Versicherte, die nach diesem Zeitpunkt verstorben seien, kein Sterbegeld meh...

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