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SG Detmold Urteil vom 11.09.2014 - S 23 AS 1471/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt

 

Orientierungssatz

1. Die Einzelfallprüfung für die Aufwendungen einer angemessenen Unterkunft orientiert sich an der Produkttheorie. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard und muss angemessen sein. Dabei ist auf den sozialen Wohnungsbau abzustellen. Eine Wohnfläche von 65 qm gilt als angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt.

2. Zur Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraumes für die Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort ist die Beachtung eines schlüssigen Konzeptes für ein ausreichend großes Wohngebiet erforderlich.

3. Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Wohnung die abstrakt ermittelte angemessene Referenzmiete, so ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt des konkreten Vergleichsraumes anmieten zu können.

4. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang, so ist der entsprechende Bedarf nur solange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, längstens für sechs Monate.

5. Ist dem Grundsicherungsberechtigten die Unangemessenheit der anfallenden Unterkunftskosten bekannt, so bedarf es einer erneuten Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers nicht. Es genügt die Angabe des aus Sicht des Trägers angemessenen Betrags für die Kosten der Unterkunft.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.04.2012.

Di...

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