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SG Darmstadt Urteil vom 21.02.2022 - S 13 KR 200/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Fortführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung trotz Ausfalls der Bildübertragung. Verfahrensmangel. Heilung durch Einverständnis der Verfahrensbeteiligten

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Verfahrensbeteiligten mit der Fortführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung trotz des Ausfalls der Bildübertragung einverstanden, liegt darin ein unbeachtlicher Verfahrensmangel.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld als Leistung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) über den 27. November 2017 hinaus bis zum 9. April 2018 in Höhe von insgesamt 7.675,52 €.

Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er ist seit mindestens 2015 arbeitslos. Zuvor hatte er in einer Brotfabrik als Staplerfahrer gearbeitet. Seitdem bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er erkrankte am 4. August 2017 im Wesentlichen mit Rückenbeschwerden und einer depressiven Episode. Ab dem 1. Oktober 2017 stand er im Krankengeldbezug.

Am 13. November 2017 fand eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst statt. In dem aufgrund der Untersuchung erstellten Gutachten wurde bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsbild von 8 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2017 die Krankengeldzahlung zum 27. November 2017 ein.

Unter dem 30. November 2017 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein. Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten beim Medizinischen Dienst ein, das die bish...

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