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SG Chemnitz Gerichtsbescheid vom 24.11.2004 - S 13 KR 684/04

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2003.

Der Ehemann der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er verstarb am 08.03.2004. Unter dem 28.07.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage der Sterbeurkunde die Gewährung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR.

Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Ge-setz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 03.08.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Vorschriften über das Sterbegeld seien ihrer Ansicht nach nicht ausdrücklich zum 01.01.2004 aufgehoben, sondern lediglich mit Wirkung zum 01.01.2005 durch neue Vor-schriften ersetzt worden. Ein Anspruch auf Sterbegeld bestehe daher weiterhin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläge-rin als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 27.09.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 25.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Tod ihres Ehemannes Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 20.10.2004 zur Entscheidung durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG) angehört.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Ge-rich...

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