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SG Braunschweig Beschluss vom 03.11.2014 - S 32 SO 124/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für einen türkischen Staatsangehörigen durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB 12 ist auf Staatsangehörige der Signatarstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Zwecks der Arbeitsuche als auch desjenigen des Sozialhilfebezugs.

2. Art. 1 EFA stellt mit dem Tatbestandsmerkmal "erlaubt" allein auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ab. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller womöglich nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, weil er sich auf das Inländergleichbehandlungsgebot aus Art. 1 EFA berufen kann.

3. Ein Ausländer hält sich dann erlaubt i. S. des Art. 1 EFA i. V. m. Art. 11 Abs. a S. 1 EFA in Deutschland auf, wenn er zwar nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, ihm aber eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist.

4. Begehrt der Antragsteller Leistungen des SGB 12 nach dem 4. Kapitel des SGB 12 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, so ist bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die zu erlassende Regelungsanordnung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen auf spätestens den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltsfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG gilt nur bis zu diesem Zeitpunkt. Ob sich der Antragsteller danach weiterhin "erlaubt" i. S. des Art. 1 EFA im Bundesgebiet aufhalten wird, bleibt offen.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 17. September 2014 bis zum rechtskräftige...

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