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SG Berlin Urteil vom 12.06.2012 - S 172 AS 3565/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe. Einkommensberücksichtigung. Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes ab 1.1.2011. Bildungs- und Teilhabeleistungen. keine Gewährung von Schulgeld für den Besuch einer Waldorfschule

 

Orientierungssatz

1. Die Neubemessung der Regelbedarfe in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der §§ 20, 23 iVm § 77 Abs 4 SGB 2 entspricht auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

2. Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welche durch die Abschaffung des § 11 Abs 3a SGB 2 und die Einführung des § 10 Abs 5 BEEG zum 1.1.2011 herbeigeführt wurde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Elterngeld stellt auch keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 nF dar.

3. Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule gehört nicht zum Bedarf, der durch die Regelleistung sicherzustellen ist. Der Bedarf an Schulbildung wird durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (zB wegen der Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

4. Aus den Vorschriften über Bildungs- und Teilhabeleistungen gem § 28 SGB 2 lässt sich kein Anspruch auf Schulgeld ableiten. Neben Leistungen für die Schülerfahrkarte oder die Mittagsverpflegung sind hier insbesondere nur Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie Schulranzen, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien u...

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