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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 29.12.2000 - 13 UF 58/00 (veröffentlicht am 29.12.2000)

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Versäumnis, gutachterliche Erläuterungen des Sachverständigen zu protokollieren, kann einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 539 ZPO darstellen.

2. Über ein Gesuch auf Ablehnung eines Sachverständigen darf nicht erst im Urteil entschieden werden.

3. Zu den Voraussetzungen eines Geständnisses und zu dessen Widerruf.

 

Orientierungssatz

Protokollierungspflicht; Ablehnung eines Sachverständigen; Geständnis.

 

Normenkette

ZPO §§ 43, 160 Abs. 3 Nr. 4, §§ 288, 290, 406 Abs. 1, § 539

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Aktenzeichen 6 F 81/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 17. Februar 2000 zum Ausspruch über den Klagantrag (Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 12.600 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2.7.1997 an die Beklagte und Widerklägerin wird zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert, soweit das Familiengericht die weitergehende Widerklage abgewiesen hat (Ziff. 2. Satz 2 des Tenors des angefochtenen Urteils), und der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 3. Juli 1992 zu erteilen.

IV. Die Kostenentscheidung einschließlich der einheitlichen Verteilung der Kosten in der Berufungsinstanz unter Einbeziehung der Sachentscheidungen des Senats über die Widerklageanträge bleiben dem Familiengericht v...

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