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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 22.03.2018 - 7 U 48/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Architekten bei Fehlern in der Grobkostenschätzung und teilweisem Verstoß des Bauherrn gegen das Schwarzarbeitsverbots

 

Normenkette

BGB §§ 280, 634 Nr. 4, § 636; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Berufung der Kläger vom 15.05.2016 gegen das am 07.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den beklagten Architekten auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem mündlichen Architektenvertrag in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 06.11.2010 (Anlage K 1) erwarben die Kläger von dem Voreigentümer (M B) das Erbbaugrundstück S Weg 10 in K zum Preis von 125.000,00 EUR. Das Erbbaurecht lief noch bis zum 31.12.2019. Es war ein jährlicher Erbbauzins von 300,00 EUR zu zahlen. Das Grundstück war mit einem im Jahr 1922 errichteten Gebäude bebaut, mit weiteren Anbauten aus den Jahren 1950 und 1972. Gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrages war den Käufern bekannt, dass das Kaufgrundstück von älterer Bauart und sanierungsbedürftig war und insbesondere das Dach der Erneuerung bedurfte. Die Kläger beabsichtigten, das Haus mit einer Wohnfläche von ca. 175 m2 wieder zu Wohnzwecken herzurichten und zu modernisieren. Am 08.01.2011 wies der beurkundende Notar (Notar B, K) die Kläger auf die fehlende ...

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