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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 16.10.2002 - 9 U 114/01

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Leitsatz (amtlich)

Ein zugunsten des Versicherers im ersten Rechtszug ergangenes und rechtskräftiges (Sach-)Urteil wirkt nach § 3 Nr. 8 PflVG im Berufungsrechtszug zugunsten des Versicherungsnehmers auch dann, wenn das LG die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage verneint und andere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft hat.

 

Normenkette

PflVG § 3 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 10 O 415/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Lübeck vom 23.8.2001, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist, soweit nicht bereits rechtskräftig, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte und Berufungsklägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt im Rahmen des § 116 SGB X aus übergegangenem Recht Ersatz des Schadens, den ihre Versicherten L. und G. durch einen Unfall auf einer Baustelle in R. am 8.2.1994 erlitten haben. Das bei der Beklagten zu 2) versicherte Betonpumpenfahrzeug der Beklagten zu 1) stand dort aufgebockt, als aus streitigen und ungeklärten Gründen der Pumpenarm bei weiter Ausladung im Bereich eines Hydraulik-Gelenks abbrach und auf die in streitiger Funktion auf der Baustelle tätigen Versicherten L. und G. fiel. Beide zogen sich schwere Verletzungen zu. Die Klägerin hat die Beklagten im ersten Rechtszug wegen ihrer bisherigen Aufwendungen von fast 160.000 DM als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen...

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