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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 16.09.2021 - 11 U 138/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch nicht offen gelegte Vertretung bzw. Tätigwerden der Kanzlei im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen eines auch fremden Geschäfts, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, oder soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgesehene Risikoverteilung unterlaufen würde.

2. Die Beauftragung im Namen eines Gläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Gläubigers beauftragt wird.

 

Normenkette

BGB § 164 Abs. 1, § 677

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 37.146,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Klage Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Der Kläger war Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt R. Die Partnerschaftsgesellschaft war vom Ehemann der Beklagten mit der Führung von Vergleichsgesprächen beauftragt worden. Der Ehemann hatte zuvor seine gegen di...

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