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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 13.07.2010 - 6 U 26/10

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Entscheidung vom 29.12.2009; Aktenzeichen 5 O 123/09)

 

Tenor

Das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe vom 29. Dezember 2009 wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Dem Beklagten wird aufgegeben, seine gebundenen Versicherungsvertreter aufzufordern,

es in Bezug auf nicht zur I. V-gruppe. gehörende Versicherungsunternehmen (sog. Kooperationspartner) zukünftig zu unterlassen,

einzelnen Interessenten gleichzeitig solche Versicherungsprodukte anzubieten, die aus dem Angebot verschiedener Kooperationspartner stammen und untereinander in Konkurrenz stehen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hält bestimmte geschäftliche Verfahrensweisen des Verfügungsbeklagten für unzulässig und begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlass verschiedener Verhaltensge- und -verbote für den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter).

Die Verfügungsklägerin ist eine seit 1994 tätige, nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zugelassene und im zuständigen Versicherungsvermittlerregister eingetragene Versicherungsmaklerin. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit ca. 450 gemäß § 34 d Abs. 4 GewO zugelassenen, "gebundenen" Versicherungsvermittlern, genannt "Vertrauensleute".

In den mit den Vertrauensleuten geschlossenen Agenturverträgen heißt es u. a.:

"1.3 Der/die Vertrauensmann/-frau wird sich bemühen, alle in seinem/ihrem Bezirk nach der Satzung versicherbaren Personen mit den Leistungen der I. und ihrer Kooperationspartner vertraut zu mac...

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