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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 12.10.2007 - 1 U 38/07

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 6 O 248/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen IX ZR 188/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.2.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aufgrund einer Anfechtung von Zahlungen des Schuldners an den Beklagten geltend.

Mit Beschluss vom 11.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastiano de F. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Seit August 2001 betrieb der Schuldner das Restaurant "x." in den Räumlichkeiten im Hause y. Landstraße 29 in H., die er von dem Beklagten mit Mietvertrag vom 16.7.2001 gemietet hatte. Mietbeginn war der 1.8.2001; die Miete betrug zunächst 4.240,- DM zzgl. Nebenkosten. Wegen bestehender Zahlungsrückstände i.H.v. 5.290,38 EUR kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2002 fristlos. Der Schuldner räumte nicht. Im Jahr 2003 erhöhte sich der Rückstand auf 21.890,38 EUR und im Jahr 2004 auf 46.560,38 EUR.

In der Zeit vom 2.1.2003 bis November 2004 zahlte der Schuldner an den Beklagten während der Monate unregelmäßig kleinere Teilbeträge zwischen 50 EUR und 1.000 EUR, insgesamt 22.080 EUR. Wegen der jeweiligen Einzelzahlungen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 3 - 5 d.A.) Bezug genommen.

Am 5.6.2002 gab der Schuldner vor dem AG Pinneberg die eidesstattliche Versicher...

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