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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 03.11.2006 - 14 U 214/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Atypische Lastentragung bei Teilhabern

 

Leitsatz (amtlich)

Sind unter Teilhabern Gebrauch und Fruchtziehung (konkludent) abweichend von § 743 BGB dahin geregelt, dass sie einem Teilhaber allein zustehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch das Tragen von Kosten und Lasten diesem Teilhaber allein auferlegt ist, denn der Anspruch aus § 748 BGB ist die Kehrseite des § 743 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 743, 748

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 5 O 184/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Parteien waren von Oktober 1992 bis Sommer 2000 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden. Aus der Verbindung entstammt eine am 30.3.1996 geborene Tochter.

Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben sie das Objekt K in B. In dem Rechtsstreit 12 O 305/02 LG Lübeck (14 U 123/04) wollte der Kläger die Übertragung des der Beklagten gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils auf sich erreichen. Hierzu führte er an, dass sie das Grundstück in der Absicht erworben hätten, für ihre Tochter einen Vermögenswert zu schaffen. Er habe allein die Kosten für den Erwerb getragen. Die gegen das klagabweisende Urteil des LG Lübeck gerichtete Berufung des Klägers blieb nach dem Urteil des Senats vom 28.1.2005 erfolglos. Mit der am 27.6.2005 eingereichten Klage hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, dass sich die Beklagte i.H.v. 50 % an den von ihm getätigten Aufwendungen zu beteili...

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