Leitsatz (amtlich)
Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das im Mahnbescheidsantrag bindend bezeichnete Streitgericht nach Abgabe an dieses ist auch dann objektiv willkürlich, wenn die Verweisung auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erfolgt.
Orientierungssatz
Änderung der im Mahnbescheid getroffenen Gerichtsstandswahl.
Normenkette
ZPO §§ 261, 281, 690, 692, 696
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Aktenzeichen 40 C 69/00) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 48 C 173/00) |
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Ahrensburg.
Gründe
I.
Der Kläger mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus macht gegen die in Ahrensburg wohnenden Beklagten die Vergütung für die Errichtung und zeitweise Überlassung eines Gerüstes an einem Bau der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus geltend. Er hatte entsprechend mit Antrag vom 24.2.2000 beim Amtsgericht Cottbus Mahnbescheide vom 1.3.2000 gegen die Beklagten erwirkt, in denen er als Streitgericht das Amtsgericht Ahrensburg angegeben hat. Ein Schriftsatz des Klägers vom 3.3.2000, mit dem er versuchte, diese Angabe zu ändern (Amtsgericht Cottbus als Gerichtsstand des Erfüllungsortes) wurde den Beklagten erst nach Widerspruch, Klagbegründung, Vorschußzahlung und Abgabe an das Amtsgericht Ahrensburg mit einem Anhörschreiben zu diesem Antrag am 20.6.2000 übersandt. Auch ein erneuter Antrag des Klägers vom 31.5.2000 auf Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Cottbus erreichte die Beklagten erst in diesem Zusammenhang. Mit Schriftsatz vom 23.6.2000 erklärten sie ihre Zustimmung zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Cottbus ohne mündliche Verhandlung.
Darauf erklärte sich das Amtsgericht Ahrensburg mit Beschluß vom 28.6.2000 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit „gemäß § 29 ZPO” an das Amtsgericht Cottbus. Dieses lehnte die...