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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 13.10.2010 - 3 W 10/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein sofortiges Anerkenntnis nach Ablauf Klagerwiderungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ablauf der Klagerwiderungsfrist gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die zeitliche Grenze, bis zu der ein Anerkenntnis noch als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO abgegeben werden kann.

2. § 265 ZPO kann im Falle von Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 BGB Anwendung finden.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 265, 276 Abs. 1 S. 1, § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b; BGB §§ 1147, 1192

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 13 O 179/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 30.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert (Kostenwert) von bis zu 7.000 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das LG hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit zutreffender - in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.1.2010 noch ergänzter - Begründung der Beklagten gem. § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil ein Fall des § 93 ZPO nicht vorliegt.

Soweit die Beklagte mit Verweis auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2b ZPO die Zuständigkeit des Einzelrichters rügt, greift die Rüge schon deshalb nicht durch, weil bei dem LG Kiel nach dem hier vorliegenden Geschäftsverteilungsplan eine Spezialkammer für Streitigkeiten aus Bankgeschäften nicht gebildet ist. Im Übrigen geht es nicht um einen Anspruch aus dem Kreditvertrag, sondern um einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 1147, 1192 BGB (vgl. zur geschäftsplanmäßigen Sonderzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz...

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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