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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 12.02.2015 - 9 W 114/14

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Normenkette

ZPO §§ 802c, 802d Abs. 1 S. 1; GvKostG Anlage Nr. 261; GvKostG Anlage Nr. 701; GvKostG Anlage Nr. 716

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen 4 T 130/14)

AG Elmshorn (Beschluss vom 11.04.2014; Aktenzeichen 64 M 21/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Itzehoe gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 3.6.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Ansatz von Kosten gemäß KV 716 i.V.m. KV 261 GvKostG (Auslagenpauschale) entfällt.

Über die Erhebung von Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der Beschlussgründe neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 10.12.2013, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge i.H.v. 211,52 EUR nebst weiteren Kosten und Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:

"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück und bitten mit entsprechendem Hinweis um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin.

Die Antragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses."

Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft erteilt hatte. Er übermittelte der Gläubigerin das Vermögensverzeichnis und berechnete ihr dafür unter dem Aktenzeichen DR II 1351/13 einen ...

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