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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.05.2005 - 15 WF 90/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verfolgt eine Partei, der für den Streitgegenstand nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ihr Recht im Übrigen auf eigene Kosten, so schuldet sie Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der Prozesskostenhilfebewilligung.

2. Fallen gerichtliche Auslagen an, kann es gerechtfertigt sein, die Partei daran im Verhältnis des Wertes der Prozesskostenhilfebewilligung zum Gesamtstreitwert zu beteiligen.

3. Unterliegt die Partei in dem Rechtsstreit teilweise, ist der auf sie entfallende Betrag der Gebühren und Auslagen erst nach Abzug des von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils vom Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen zu ermitteln.

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 1, §§ 114, 122 Abs. 1 Nr. 1a; GKG §§ 22, 29

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 45 F 174/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Meldorf vom 25.1.2005 teilweise geändert.

Der Kostenansatz in der Kostenrechnung III des AG Meldorf vom 26.11.2004 wird dahin geändert, dass der Kläger Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 8.082,78 DM (= 4.132,66 EUR) zu zahlen hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Kläger und Landeskasse streiten um die Beteiligung des Klägers an den Gerichtskosten erster Instanz, nachdem diesem teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er letztlich überwiegend obsiegt hat.

Nachdem die Beklagte zur Auskunft über ihr Endvermögen verurteilt worden war, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1999 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Zugewin...

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