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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 5/21

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 13 HKO 3/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - Kammer für Handelssachen III - vom 9. Februar 2021, Az. 13 HKO 3/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Handels mit Drogeriewaren. Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner, einem Einzelunternehmer ohne angestellte Mitarbeiter, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Am 23. Januar 2021 bot der Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay eine Körperlotion an. Bei diesem Angebot fehlte die Angabe eines volumenbezogenen Grundpreises. Darüber hinaus belehrte der Antragsgegner zwar über ein bestehendes Widerrufsrecht. Angaben dazu, wie das Widerrufsrecht auszuüben ist, wann die maßgebliche Frist zu laufen beginnt und welche Rechtsfolgen die Ausübung des Widerrufsrechts auslöst, fehlten jedoch. Am selben Tag führte der Antragsteller einen Testkauf durch. Die Körperlotion wurde unter Verwendung von Versandverpackungen ausgeliefert. Der Antragsgegner ist nicht bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (§ 24 VerpackG) registriert.

Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2021 abmahnen und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 5. Februar 2021 zur Abgabe einer hinreichenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dabei wies der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht seine Aufgabe sei, sondern dem Antragsgegner selbst überlassen werde. Darüber hinaus forderte der Antragst...

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