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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 02.01.2018 - 7 U 90/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

 

Normenkette

BGB §§ 203, 634a Abs. 1 Nr. 2, § 640

 

Tenor

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 13.000,00 EUR festzusetzen (10.198,81 EUR + 2.000,00 EUR für den Feststellungsantrag).

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin vom 28. September 2017 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. August 2017 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 23. Oktober 2017 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Aktivlegitimation

Unstreitig hat die Klägerin bereits seit dem 18. Februar 2015 (mithin schon vor Klagerhebung) das Objekt schenkweise ihrer Tochter zu Eigentum übertragen. Ein eigener Schaden der Klägerin ist mithin nicht dargelegt.

2. Beauftragung auch mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

Erstmals mit der Berufung behauptet...

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