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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 31.01.2001 - L 8 U 40/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. haftungsausfüllende Kausalität. Anlageleiden. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule

 

Orientierungssatz

1. Aus der Erreichung der sogenannten "kritischen Lebensdosis" von 25 Mega-Newton-Stunden folgt nicht zwangsläufig die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit.

2. Gegen die wesentliche Mitursache beruflicher Einflüsse beim Zustandekommen der Wirbelsäulenveränderungen und damit gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit gem BKVO Anl 1 Nr 2108 spricht es, wenn auch das Segment L3/L4 von degenerativen Veränderungen mitbetroffen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 14/02 R)

 

Tatbestand

Die Beklagte wendete sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das  Sozialgericht sie verurteilt hat, das Wirbelsäulenleiden des Klägers als  Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung  (BKV) anzuerkennen.

Der 1940 geborene Kläger, der seit Mai 2000 die Altersrente für  Schwerbehinderte bezieht, war ab 1962 beim Eichamt in F. als Eichhelfer und ab  1970 als technischer Angestellter tätig. Er war vorwiegend mit dem Prüfen  verschiedener Arten von Waagen befasst. Nach seinen und den Angaben der  Dienststelle hatte der Kläger bis ca. 1980 bei dem Be- und Entlasten von  Waagen zum Zwecke der Prüfung beidseitig jeweils Gewichte bis zu 25 kg, selten  bis zu 50 kg, zu tragen. Seitdem wurden Transportkarren zur  Arbeitserleichterung eingesetzt, außerdem war der Kläger mit dem Prüfen von  Waagen befasst, bei denen geringere Gewichte eingesetzt wurden. Ferner hatte  die Zahl der Arbeitstage pro Jahr mit erhöhter körperlicher Belastung seitdem  erheblich abgenommen.

Im März 1996 machte der Kläger bei der Beklagten ein Rücken-leiden als  Berufskrankheit geltend....

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