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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 13.11.2020 - L 2 SB 59/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist nach § 2 Abs. 2 SGB 9 die Feststellung eines GdB von 50 erforderlich.

2. Aus einem GdB von 40 für eine depressive Erkrankung und zwei GdB-Werten von jeweils 20 für ein Wirbelsäulenleiden und eine Hüfterkrankung ist ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.11.2021; Aktenzeichen B 9 SB 76/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Oktober 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“; streitig ist im Rahmen des Berufungsverfahrens nur die Feststellung der Schwerbehinderung.

Die am ... 1953 geborene Klägerin beantragte im März 2013 wegen Depressionen, Burn out und Funktionsstörungen der Wirbelsäule die Feststellung eines GdB. Nach Befundeinholung bei den die Klägerin behandelnden Ärzten und gutachtlicher Stellungnahme nach Aktenlage durch den Beklagten wurde mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2013 ein GdB von 20 zuerkannt. Diese Feststellung gründete auf den festgestellten depressiven Störungen; Störungen der Wirbelsäule hätten nicht festgestellt werden können. Am 4. Juni 2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Änderungsantrag. Es sei eine paranoide Schizophrenie bei ihr festgestellt worden. Darüber hinaus hätten sich ihre Depressionen und ihre Funktionsstörung der Wirbelsäule erheblich verschlimmert. Es sei ihr ein höherer GdB und das Merkzeichen „G“ zuzuerk...

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