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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 13.06.2018 - L 9 SO 7/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Kostenersatz durch Erben. Erbengemeinschaft. Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern. Auswahl. Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich ist § 102 Abs 1 S 1 SGB 12 eine Vorschrift mit einer zwingenden Rechtsfolge, das heißt der Leistungsträger hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm und solange kein Ausnahmefall nach § 102 Abs 3 SGB 12 gegeben ist, den Anspruch auf Kostenersatz gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, ohne dass es einer Ermessensausübung bedürfte. Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf Ermessensbetätigung bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern aus § 421 BGB; dabei müssen an die Stelle von dessen Worten "nach Belieben" die Worte "nach Ermessen" treten.

2. Die Auswahl eines Gesamtschuldners für den Kostenersatz nach § 102 SGB 12 darf nicht ohne Bewertung der Umstände geschehen, die die tatsächliche finanzielle Belastung des Miterben im Rahmen der Erbengemeinschaft betreffen. Dabei spielen insbesondere eine bereits erfolgte Verteilung des Erbes, wenn sie vor Kenntnis von dem Kostenersatzanspruch durchgeführt worden ist, ein eventueller Verbrauch des ererbten Vermögens, die Anzahl der Erben, der Wert des Nachlasses und die Höhe des Kostenersatzanspruches sowie die Relation der beiden Werte zueinander und auch die Erbquote eine Rolle.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2020; Aktenzeichen B 8 SO 3/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Kostenersatz als Erbin für an M. L. nach dem Zwölften Buch ...

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